Entrümpelung steuerlich absetzen: Das sollten Sie wissen
Arbeitskosten einer Entrümpelung lassen sich oft als haushaltsnahe Dienstleistung absetzen. Voraussetzungen, Höchstbetrag und typische Fehler im Überblick.
29. September 20264 Min. Lesezeit

Kurz gesagt
Wer seinen eigenen Haushalt entrümpeln lässt, kann die Arbeitskosten in der Regel als haushaltsnahe Dienstleistung nach § 35a EStG in der Steuererklärung angeben. Die Steuer ermäßigt sich um 20 Prozent der Arbeitskosten, höchstens um 4.000 Euro im Jahr – zusammen mit anderen haushaltsnahen Dienstleistungen.
Voraussetzungen
- Die Arbeiten betreffen Ihren eigenen Haushalt, z. B. Wohnung, Keller, Dachboden oder Garage
- Sie haben eine Rechnung erhalten
- Sie haben per Überweisung bezahlt – Barzahlungen werden nicht anerkannt
- Die Kosten sind nicht bereits anderweitig abgesetzt, z. B. als Werbungskosten
Was absetzbar ist – und was nicht
Begünstigt sind die Arbeitskosten, also Tragen, Demontage und Verladen. Materialkosten sind nicht begünstigt. Ob Entsorgungskosten dazugehören, wird unterschiedlich beurteilt – fragen Sie im Zweifel Ihre Steuerberatung.
Bei der Räumung der Wohnung eines verstorbenen Angehörigen handelt es sich in der Regel nicht um Ihren eigenen Haushalt. Ob hier eine steuerliche Berücksichtigung möglich ist, sollten Sie im Einzelfall klären lassen.
Typische Fehler
- Bar bezahlt statt überwiesen
- Rechnung verlegt oder nicht aufbewahrt
- Kosten im falschen Jahr angegeben – maßgeblich ist das Jahr der Zahlung
Hinweis
Dieser Artikel gibt einen allgemeinen Überblick und ersetzt keine steuerliche Beratung. Für Ihren konkreten Fall wenden Sie sich bitte an Ihre Steuerberatung oder einen Lohnsteuerhilfeverein.
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